Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Elenor Pospiech firmierend unter Hedi Grosse & Partner, Heddernheimer Landstraße 155, D-60439 Frankfurt am Main (www.hgp-incentives.de), vertreten durch die Inhaberin Elenor Pospiech (ebenda), im Folgenden „HG&P“ genannt, zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

– im Folgenden: „Käufer“ –

I. Allgemeines

1. Einbeziehung und Abwehrklausel

a) Diese Bedingungen gelten für alle – auch künftigen – Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Es gelten ausschließlich diese AGB; AGB des Käufers gelten nur insoweit, als HG&P diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
b) Soweit zwischen den Vertragsparteien Sonderkonditionen getroffen wurden, gehen die vereinbarten Sonderkonditionen diesen AGB im Rahmen des Regelungsbereiches der Sonderkonditionen vor; im Übrigen gelten die AGB von HG&P.
c) Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch den Inhaber von HG&P. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von HG&P nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von HG&P bestätigt werden.

2. Zustandekommen eines Vertrags: Erklärung zur „Aufforderung zum Angebot“

Die in Preisliste und Katalog aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein HG&P bindendes Angebot dar; sie stellen vielmehr eine Aufforderung an den Kunden dar, HG&P ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Ein Vertrag kommt erst mit Annahme durch HG&P zustande.

3. Leistungsumfang und Erfüllungsort

HG&P stellt die Ware nach Bestellung durch den Käufer zur Abholung am Produktionsort bereit, Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Firmensitz von HG&P. Wenn und soweit der Käufer die Anlieferung der Ware an seinen Firmensitz wünscht, wird HG&P durch den Kunden bevollmächtigt, eine Spedition mit der Anlieferung zu beauftragen. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald HG&P die Ware der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.

4. Regelung zum Beschaffungsrisiko: Selbstlieferungsvorbehalt, Recht zur Teillieferung

a) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. HG&P wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten, sofern diese bereits geleistet wurde.

b) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

c) Bei individuellen Fertigungen (Druck/Stick etc.) gilt eine Lieferung von +/- 5 % der Menge ohne gesonderte Rücksprache als vereinbart.

II. Vergütung: Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt

1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Binnen acht Tagen ab Rechnungsdatum ist der Käufer zu einem Skontoabzug von 2 % berechtigt.

2. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen seitens HG&P 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

3. Bei Verzug fallen mit sofortiger Wirkung Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz an.

4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

5. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Umfassender Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von HG&P bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an HG&P erfolgt; der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an HG&P ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von HG&P in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der von HG&P abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

4. Verbindet der Käufer den Liefergegenstand mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an HG&P ab.

5. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in diesem Abschnitt zum Eigentumsvorbehalt abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an HG&P weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest, begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Käufers) ist HG&P berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann HG&P nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.

6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer HG&P die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer HG&P unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die HG&P zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird HG&P auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Käufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HG&P auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von HG&P, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

IV. Mängelgewährleistung und Leistungsstörungsabwicklung

1. Schadensanzeigepflicht, Ausschluss von Lieferdifferenzen und geringfügigen Mängeln

a) Reklamationen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware stehen, können nur innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden. Eine Wareneingangskontrolle obliegt dem Käufer, auf die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich hingewiesen.

b) Lieferdifferenzen sind auf dem Transportpapier vom Käufer zu vermerken und durch den Transportführer zu bestätigen; ansonsten kann eine Lieferdifferenz vom Käufer bei HG&P nicht geltend gemacht werden.

c) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

2. Regelung zur Art der Nacherfüllung: Ausschluss der Neuleistung

HG&P ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung verpflichtet; soweit eine Neulieferung erfolgt, geschieht dies auf Kulanzbasis. Schlägt die Nacherfüllung nach dem erfolglosen dritten Versuch fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3. Festlegung der Zahl der Nachbesserungsversuche

Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen dritten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Überbürdung der Nacherfüllungskosten: Nacherfüllungsaufwendungen

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5. Begrenzung der Haftung von HG&P: Haftungsausschluss

HG&P haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von HG&P oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet HG&P nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von HG&P ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug sowie die Haftung für Unmöglichkeit sind gesondert geregelt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Begrenzung der Verzugshaftung wegen Lieferverzögerung

HG&P haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von HG&P oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von HG&P ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von HG&P wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer von HG&P etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit

HG&P haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von HG&P oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von HG&P ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von HG&P wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Ausschluss des Rücktrittsrechts und Entscheidungspflicht

Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn HG&P die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von HG&P zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

9. Verjährungsverkürzung für Mängel- und Schadensersatzansprüche:

a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr, soweit keine besonderen Garantien von HG&P bestehen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers); diese unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

b) Die Verjährungsfristen nach Abs. a) gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen HG&P, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen HG&P bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. a) Satz 1.

c) Die Verjährungsfristen nach Abs. a) und Abs. b) gelten mit folgender Maßgabe:

  • Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
  • Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn HG&P den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit HG&P eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Hat HG&P einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. a) genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. c) vorliegt.
  • Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

d) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

e) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

f) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Pauschalierter Schadensersatz: Lagergeld und Verzugszinsen

a) Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft von HG&P verzögert, kann HG&P pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,25 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 0,5 % berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass HG&P kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; HG&P ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

b) Im Falle des Zahlungsverzuges ist HG&P berechtigt, Verzugszinsen gemäß der Regelung in II dieser AGB zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass HG&P kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; HG&P ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

11. Begrenzung der Rückgriffshaftung nach §§ 478 f. BGB (Verbrauchsgüter): Ausschluss aufwendungs-erhöhender Vereinbarungen

Rückgriffsansprüche des Käufers gegen HG&P gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

V. Sonstige Klauseln

1. Anzuwendendes Recht

Für alle Vertragsbeziehungen, denen diese AGB zugrunde liegen, gilt deutsches Recht.

2. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von HG&P.

3. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.